ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SCHWEIZ

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für das Vertragsverhältnis zwischen der Flex Suisse AG, Zürich, Schweiz („Flex Suisse“) und dem Kunden („Kunde“). Besondere Bedingungen, die ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail zwischen Flex Suisse und dem Kunden vereinbart werden, gehen den AGB vor.

2. Bei Personalverleih-Engagements ist der anwendbare Stunden- oder Tagessatz (exkl. MwSt.) vom Kunden an Flex Suisse zu zahlen, basierend auf der effektiv für ein Projekt aufgewendeten Zeit der Mitarbeiter. Die detaillierten Bedingungen werden jeweils in einem separaten, vom Kunden und Flex Suisse zu unterzeichnenden Personalverleihvertrag vereinbart. 

3.1 Für Professional & Executive Search Mandate bezahlt der Auftraggeber Flex Suisse ein Honorar von 25% des Bruttojahresgrundgehalts des Kandidaten im ersten Jahr (12 Monate). Bei Teilzeitstellen wird das Grundgehalt anteilig für die Honorarberechnung herangezogen, mindestens jedoch 70%. Wird der Kandidat direkt oder indirekt vom Auftraggeber auf Mandatsbasis eingestellt, ist ein Honorar in Höhe von 25 % der jährlichen Bruttovergütung des Kandidaten aus allen Quellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Beratungshonorare, Spesen und Provisionen, fällig und vom Auftraggeber zu zahlen. 

3.2 Dieses Honorar ist erfolgsabhängig und in CHF (exkl. MwSt.) fällig und zahlbar, sobald ein Vertragsverhältnis (Anstellung oder Mandat) zwischen dem Kunden und einem von Flex Suisse präsentierten Kandidaten zustande kommt, d.h. unabhängig vom tatsächlichen Eintritt des Kandidaten. Der Kunde verpflichtet sich, Flex Suisse innerhalb von 10 Kalendertagen nach Vertragsabschluss mit dem Kandidaten zu benachrichtigen und die für die Berechnung des Honorars relevanten Finanzdaten offen zu legen. 

3.3 Die Übernahme von Kosten (z.B. Inserate, Spesen des Kandidaten) durch den Kunden muss Flex Suisse vorgängig schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden. Solche Auslagen werden dem Auftraggeber separat zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 10 Kalendertagen zur Zahlung fällig und zahlbar. 

3.4 Das Mandat gilt auch dann als erfüllt und der Auftraggeber zahlt Flex Suisse das vereinbarte Honorar, wenn (i) der von Flex Suisse präsentierte Kandidat – als Kandidat für die Arbeitnehmerüberlassung (Ziff. 2) und/oder als Kandidat für Professional & Executive Search (Ziff. 3. 1) von Flex Suisse vorgestellt wird, vom Auftraggeber nicht angenommen wird und/oder der Kandidat das Stellenangebot ablehnt und später vom Auftraggeber (direkt oder indirekt) innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Übermittlung der Kandidatendaten an den Auftraggeber angestellt oder mandatiert wird und/oder (ii) wenn der Auftraggeber den für ihn ausgewählten Kandidaten einem direkt oder indirekt oder gar nicht verbundenen Dritten vorstellt und der Kandidat bei diesem Dritten innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Übermittlung der Kandidatendaten an den Auftraggeber angestellt oder mandatiert wird. Diese Ansprüche gelten auch dann, wenn die Anstellung oder das Mandat eine andere als die ursprünglich vorgesehene Position betrifft, und zwar unabhängig von den Gründen, die zum Vertragsabschluss geführt haben, insbesondere wenn sich der Kandidat beim Auftraggeber beworben hat oder der Auftraggeber mit dem Kandidaten in Kontakt getreten ist oder der Kandidat von einem Dritten vermittelt wurde. 

3.5 Kündigt der Auftraggeber oder der Kandidat den Arbeitsvertrag während einer Frist von 3 Monaten nach Vertragsbeginn oder tritt der Kandidat das Arbeitsverhältnis nicht an, so muss der Auftraggeber Flex Suisse unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen, schriftlich oder per E-Mail über ein solches Ereignis informieren, damit die nachfolgende Garantie zur Anwendung kommt: (i) Flex Suisse findet einen Ersatzkandidaten ohne zusätzliche Kosten, ausgenommen zusätzliche Inseratekosten, falls vom Auftraggeber beauftragt; (ii) Findet Flex Suisse nicht innert angemessener Frist einen Ersatzkandidaten für die vertraglich vereinbarte Stelle, so wird folgende Rückerstattung des Honorars vereinbart: 100% des Honorars, wenn der vermittelte Kandidat nicht antritt, 75% des Honorars, wenn das Arbeitsverhältnis im ersten Monat gekündigt wird, 50% im zweiten Monat und 25% im dritten Monat. 

4. Flex Suisse verpflichtet sich, die Eignung eines Kandidaten für die zu besetzende Stelle sorgfältig zu prüfen und genau zu analysieren. Die Dienstleistungen von Flex Suisse ersetzen jedoch in keinem Fall die gründliche Prüfung des Kandidaten durch den Auftraggeber. Der Kunde ist einzig und allein verantwortlich für die Auswahl des Kandidaten, die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, die Veranlassung notwendiger medizinischer Untersuchungen, die Einholung und/oder Überprüfung sämtlicher Arbeits-, Aufenthalts- oder sonstiger Genehmigungen sowie für die Erfüllung aller Aufgaben, die dem Kandidaten im Rahmen seiner Tätigkeit übertragen werden.

5. Der Kunde erkennt an, dass die Vorstellung eines Kandidaten oder die Übermittlung der Daten eines Kandidaten auf einer höchst vertraulichen Basis erfolgt. Kandidatendossiers, die dem Kunden durch Flex Suisse zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von Flex Suisse, mit Ausnahme des Dossiers des vom Kunden eingestellten Kandidaten. Alle Bewerbungsunterlagen sind absolut vertraulich zu behandeln. Wird der Kandidat nicht eingestellt, ist das Dossier an Flex Suisse zurückzugeben oder vom Auftraggeber zu vernichten/löschen. Im Rahmen des Schweizerischen Datenschutzgesetzes dürfen diese Dossiers in keinem Fall gespeichert, bearbeitet, an Dritte weitergegeben sowie direkt oder indirekt verwendet werden. Beabsichtigt der Auftraggeber, eine interne oder externe Referenz eines Kandidaten einzuholen, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kandidaten und von Flex Suisse. 

6. Die gegenseitige Verschwiegenheitspflicht gilt für alle nicht öffentlich zugänglichen Informationen über Flex Suisse oder den Auftraggeber, die im Rahmen der Vertragserfüllung zwischen dem Auftraggeber und Flex Suisse ausgetauscht werden. 

7. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Flex Suisse untersteht schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Gerichtsstand ist Zürich 1. Zwingende Gerichtsstände des Bundesrechts bleiben vorbehalten. 

v.2022.10.01

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DEUTSCHLAND

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Zusammenarbeit zwischen der Flex Suisse GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland („Flex Suisse“) und dem Kunden („Kunde“). Besondere Bedingungen, die ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail zwischen Flex Suisse und dem Kunden vereinbart wurden, haben Vorrang vor diesen AGB. Ansonsten ist die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn Flex Suisse diesen nicht gesondert widersprechen sollte. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, auch wenn auf diese nicht erneut verwiesen werden sollte.

2. Stundenverrechnungssatz für den Einsatz der Projektjuristen

Bei der Vereinbarung von Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Kunden und Flex Suisse ist der anwendbare Stundenverrechnungssatz (zzgl. USt.) vom Kunden an Flex Suisse zu entrichten, basierend auf der effektiv für ein Projekt aufgewendeten Zeit der Projektjuristen.

Die detaillierten Bedingungen werden jeweils in einem separaten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart, der vom Kunden und Flex Suisse zu unterzeichnen ist.

3. Vermittlungshonorar bei Übernahme eines vorgestellten Kandidaten

  1. Sofern ein Kandidat (i) innerhalb von sechs Monaten nach dessen Vorstellung durch Flex Suisse oder (ii) während der laufenden Überlassung an den Kunden bzw. eines laufenden Einsatzes bei dem Kunden oder (iii) innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Überlassung bzw. des Einsatzes einen Arbeits-, Dienst-, Werk- oder ähnlichen Vertrag mit dem Kunden oder einem mit dem Kunden gemäß § 15 AktG verbundenem Unternehmen abschließt, gilt der Kandidat als von Flex Suisse vermittelt, sofern nicht der Kunde nachweist, dass die Leistung von Flex Suisse für die Begründung des Vertragsverhältnisses mit dem Kandidaten nicht kausal war.
  2. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Kunde einen ihm von Flex Suisse vorgestellten Kandidaten an Dritte weiterempfiehlt bzw. dessen Profil weitergibt und nachfolgend zwischen dem Dritten und dem Kandidaten ein Arbeits-, Dienst-, Werk- oder ähnliches Vertragsverhältnis begründet wird. Dies gilt nicht, wenn die Weitergabe des Profils bzw. die Empfehlung für den nachfolgenden Vertragsschluss nicht kausal waren. Etwaige Ansprüche von Flex Suisse gegenüber dem Dritten bleiben hiervon unberührt; auf den Anspruch auf das Vermittlungshonorar von Flex Suisse werden etwaige Zahlungen des Dritten angerechnet.
  3. (3) Im Fall der Vermittlung gemäß Abs. 1 oder 2 steht Flex Suisse gegenüber dem Kunden ein Vermittlungshonorar zu, dessen Höhe von der mit dem Kandidaten vereinbarten Jahresbruttovergütung abhängig ist und – sofern nicht anders vereinbart –
    • 24% dieser Jahresbruttovergütung bei Übernahme vor Ablauf eines bis zu sechsmonatigen,
    • 20% bei Übernahme vor Ablauf eines mehr als sechs- und bis zu neunmonatigen,
    • 16% bei Übernahme vor Ablauf eines mehr als neun- und bis zu zwölfmonatigen

    ununterbrochenen Einsatzes beim Kunden beträgt. Bei Übernahme nach einem mehr als zwölfmonatigen ununterbrochenen Einsatz fällt für den Kunden kein Vermittlungshonorar an. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn eine Vermittlung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, bei welcher der Kandidat aufgrund der Weitergabe durch den Kunden einen Vertrag mit einem Dritten schließt. Auch hier reduziert sich die Vermittlungsprovision nur, wenn zuvor ein (kostenpflichtiger) Einsatz beim Kunden stattfand.

  4. Sofern die Zusammenarbeit mit dem Kandidaten nicht auf Basis eines Arbeitsvertrages erfolgt und kein ganzes Jahr umfasst, wird als Jahresbruttovergütung die in den ersten 12 Monaten der Zusammenarbeit dem Kandidaten geschuldete Bruttovergütung angesetzt.
  5. Der Kunde wird Flex Suisse unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen über den Abschluss eines Arbeits-, Dienst-, Werk- oder ähnlichen Vertrages mit einem von Flex Suisse vorgestellten Kandidaten und die dabei vereinbarte Jahresbruttovergütung gemäß Abs. 4 unterrichten und auf Verlangen innerhalb einer Frist von 10 Werktagen eine Kopie des jeweiligen Vertrages einschließlich aller Zusatzvereinbarungen an Flex Suisse übersenden oder Flex Suisse Einsicht in diese Unterlagen gewähren. Erteilt im Falle des Vertragsschlusses durch einen Dritten der Dritte keine Auskunft über das Volumen der Zusammenarbeit mit dem Kandidaten, so ist Flex Suisse berechtigt, das Volumen zur Ermittlung des geschuldeten Honorars zu schätzen. Dem Kunden ist der Nachweis erlaubt, dass das tatsächliche Beauftragungsvolumen durch den Dritten hinter der Schätzung zurückbleibt.
  6. Das Vermittlungshonorar wird im Zeitpunkt der Begründung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kandidaten und dem Kunden bzw. dem mit dem Kunden gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen oder dem Dritten zur Zahlung fällig.

4. Vertraulichkeit

Kandidatendateien, die dem Kunden durch Flex Suisse zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von Flex Suisse, mit Ausnahme des Profils des vom Kunden in Einsatz genommenen Kandidaten. Alle Bewerbungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln. Wird der Kandidat nicht in Einsatz genommen, ist das Profil an Flex Suisse zurückgegeben oder vom Kunden zu löschen. Beabsichtigt der Kunde, eine interne oder externe Referenz eines Kandidaten einzuholen, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Kandidaten und von Flex Suisse.

5. Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen dieser Standardvertragsbedingungen oder eines sonstigen Vertrages zwischen den Parteien, in dem auf diese Standardvertragsbedingungen verwiesen wurde, unwirksam sein oder unwirksam werden sollten, oder eine Regelungslücke enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des jeweiligen Vertragswerks nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragsparteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Im Falle von Lücken werden die Vertragsparteien diejenige Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des jeweiligen Vertragsverhältnisses vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

6. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.